Aufgepasst beim Füttern oder ins Haus Lassen der Nachbarskatze. (Symbolbild)
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Tierrecht

Darf man die Nachbarskatze ins Haus nehmen und füttern?

Die Nachbarskatze im eigenen Garten: Für die einen eine nervige Angelegenheit, für die anderen eine grosse Freude. Doch aufgepasst. Wer eine fremde Katze füttert oder gar ins eigene Haus lässt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Stellen wir uns vor: Wir sitzen gemütlich in unserem Garten, essen zu Mittag und plötzlich kommt die Nachbarskatze angelaufen. Herzzerreissend miauend bettelt der Vierbeiner um Zuneigung und Essen. Die Katze schlängelt um unsere Beine, nach einiger Zeit werden wir schwach und werfen ihr ein Stück Poulet auf den Boden, welches vom Mittagessen übrig geblieben ist. Der Katze scheint es bei uns zu gefallen. Noch am gleichen Abend kommt sie zurück und folgt uns anschliessend bis ins Haus. Nicht weiter schlimm, oder?

Was droht mir?

Tatsächlich ist das Füttern fremder Katzen weder durch das Tierschutzrecht noch durch das Strafgesetzbuch verboten. Wichtig dabei ist jedoch, dass dies nicht regelmässig oder gar systematisch passiert, schreibt die Stiftung für das Tier im Recht auf ihrer Homepage.

Das bewusste Weglocken einer Katze hingegen, gilt als Schädigung des Besitzers. Denn: Die Katze gilt als Eigentum des Frauchens oder Herrchens. Falls ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn oder der Nachbarin zu keinem Ergebnis führt, könne bei gravierenderen Fällen auch der Rechtsweg angegangen werden.

Beim bewussten Weglocken von Katzen, können Besitzer rechtlich vorgehen. 

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Je nach Sachverhalt könne der Nachbar oder die Nachbarin der sogenannten «unrechtmässigen Aneignung von fremden beweglichen Sachen» angeklagt werden. Das kann eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe nach sich ziehen, so die Stiftung für das Tier im Recht.

Nicht verboten, aber unerwünscht

Grundsätzlich verboten ist das Füttern fremder Vierbeiner also nicht. Dabei lohnt es sich jedoch, sich in die Situation des Frauchens oder Herrchens hineinzuversetzen. Wenn man eine fremde Katze anfüttert, kann es schlimmstenfalls sein, dass sie gar nicht mehr nach Hause zurückkehrt. Und die Besitzer sitzen Zuhause, für immer im Ungewissen, was mit ihrem Büsi passiert ist. Um das als Katzenmama oder Papa zu umgehen, ist es ratsam, den Vierbeiner chippen zu lassen.

Verwilderte Katze zugelaufen?

Nicht nur fremde Hauskatzen, sondern auch verwilderte Büsi sollte man nicht unbedingt füttern. Mit der Fütterung fördert man bloss die unkontrollierte Vermehrung der Katzen. Viel sinnvoller ist es, in die Kastration der Tiere zu investieren.

Wenn man eine Katze findet, ist man Gesetzes wegen verpflichtet, dies zu melden. Eine Fundmeldung kann bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale unter www.stmz.ch oder telefonisch unter 0848 357 358 gemacht werden. Nach zwei Monaten ist die sogenannte «Findelfrist» abgelaufen und das Tier kann übernommen werden.

Quelle: PilatusToday
veröffentlicht: 21. Oktober 2022 11:32
aktualisiert: 21. Oktober 2022 11:32
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